1.4 Schuleinsatz

Bearbeiten urheberr. geschützter Werke
Grundsätzlich
ist das Bearbeiten geschützter Werke erlaubt. Dazu zählt unter anderem das Übersetzen von urheberrechtlich geschützten Texten zu Übungszwecken.
Ein Ausschlussrecht des Urhebers/der Urheberin greift erst im Falle einer Verwertung des bearbeiteten Werkes oder der Übersetzung, die nicht ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen darf.

Verwendung von Zitaten
Bei der Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten ist laut Urheberrecht das Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken unentgeltlich gestattet. Das Zitat ist als solches zu kennzeichnen, Titel sowie Autor sind anzuführen.

Wichtig: Wie erwähnt, existiert dieses Zitatrecht nur für wissenschaftliche Zwecke. Ist das bei Ihrem Werk tatsächlich der Fall?

Schülerarbeiten, die über Homepage, Jahresbericht u.ä. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sind wahrscheinlich ein Werk im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Die Publikation ist somit an die Zustimmung der Schüler gebunden.


Vervielfältigung zum Schulgebrauch
Lehrer
dürfen ohne Zustimmung des Urhebers/der Urheberin und ohne dessen Anspruch auf Vergütung geschützte Werke für den Unterrichtsgebrauch kopieren und an die SchülerInnen verteilen (§ 42 Abs. 6 UrhG).

Die Vervielfältigung darf nur in einem für den Unterricht gerechtfertigten Umfang erfolgen (pro SchülerIn ein Exemplar).

Nicht gestattet ist das Kopieren ganzer Bücher. Einzelne Erzählungen aus einer literarischen Sammlung oder Aufsätze aus einer Fachzeitschrift dürfen zur Gänze kopiert werden.

Die Vervielfältigung auf anderen Trägern als Papier ist nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Das Urheberrecht verbietet nicht, anfallende Kopierkosten oder Unkostenbeiträge bei elektronischer Vervielfältigung von Schülern einzuheben.


Ausnahme: Kopieren aus anderen Schulbüchern
Ein Lehrer/eine Lehrerin darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers Übungsbeispiele aus einem Schulbuch kopieren, das er zwar besitzt, aber seine Klasse nicht verwendet. Das Abtippen und davon erstellte Kopien sind hingegen kein Verstoß gegen das Urheberrecht und daher gestattet.


Wiedergabe von Filmen im Unterricht
Die Wiedergabe von Filmen im Unterricht ist erlaubt, sofern ein Bezug zum Lehrplan besteht. Den Rechteinhabern steht eine angemessene Vergütung zu, die von Verwertungsgesellschaften eingehoben wird. Der Bund hat dazu für seine Schulen und einige Privatschulen eine Vereinbarung mit den Verwertungsgesellschaften abgeschlossen. Verträge mit anderen Schulhaltern wurden ebenfalls abgeschlossen.


Ausnahmen
Bei Filmen, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ist die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Illegal hergestellte oder verbreitete Bild- oder Tonträger (Piraterie) dürfen generell nicht verwendet werden.

 

Interessante Links:
ideensindetwaswert.at
Infos zum Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in der Schule


Hinweis:
Die Beschränkung des Kopierens von Musiknoten zum Schulgebrauch wurde mit 1. Jänner 2006 abgeschafft. Seither ist die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (§ 42 Abs 6 UrhG) auch wieder für Musiknoten zulässig.