1.2 Rechtliches

Das Urheberrecht ist ein Bündel vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse, die auch als Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet werden.


Verwertungsrechte

Es werden im Wesentlichen unterschieden:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht
  • Senderecht
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht
  • Zurverfügungstellungsrecht (Recht, das Werk online zur Verfügung zu stellen)

Grundsätzlich sind die Verwertungsrechte ausschließliche Rechte oder Exklusivrechte der Rechteinhaber, auf deren Grundlage sie bestimmte Verwertungen erlauben oder auchuntersagen können.

Die Ausschließlichkeit ist aber kein Selbstzweck, sondern ermöglicht es den Rechteinhabern, die Nutzung ihrer Werke oder Leistungen zu erlauben (zu lizenzieren) und daraus ein Einkommen zu erzielen.


Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die ideellen Interessen der Rechteinhaber.

Im Wesentlichen zählen dazu:

  • Veröffentlichungsrecht (Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und durch wen sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird);
  • Schutz der Urheberschaft (Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, wenn diese bestritten oder das Werk einem anderen zugeschrieben wird);
  • Recht auf Urheberbezeichnung (Recht, über die Urheberbezeichnung zu entscheiden);
  • Recht auf Werkschutz (Schutz vor ungenehmigten Werkveränderungen).


Quellen:
www.ideensindetwaswert.at/content/lehrmaterialien/urheberrecht.ph