1.1 Geschützte Werke

Nach dem Urheberrecht sind Werke geschützt, die eine eigentümliche (d.h. individuelle,originelle) geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildendenKunst und der Filmkunst sind.

Die einzelnen Kategorien umfassen dabei:

Literatur
Romane, Erzählungen, Gedichte, Liedtexte, Bühnenwerke, Tagebücher, Drehbücher, wissenschaftliche und publizistische Arbeiten, Reden, aber auch Computerprogramme

Musik
Sämtliche Kompositionen wie Opern und Operetten, symphonische Werke, Musicals, Lieder, Chansons, Schlager und Pop-Songs

Bildende Kunst
Von Gemälden bis zum Kunstgewerbe

Filmkunst
Vom Spielfilm bis zum Werbespot

 

Hinweis:

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Material oder Daten, die nicht einzeln urheberrechtlich geschützt sein müssen. Hinter der Sammlung muss ein gewisser Aufwand stehen, und die Sammlung selbst muss auch eine Struktur aufweisen. Das bedeutet, dass z.B. eine Zitatesammlung (wenn die Zitate einzeln nicht urheberrechtlich geschützt sind), als Sammlung urheberrechtlich geschützt sein kann.

Beispiel: Jemand schreibt neue Firmenbucheinträge ab und erstellt so seine eigene '“Firmenbuchdatenbank'' - dasselbe gilt für „Gelbe Seiten“, …